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27.04.2024
27.04.2024
18411 Verwaltungsgericht Augsburg

Keine Unmöglichkeit einer behördlichen Rück­schnitt­verpflichtung wegen Schonzeit

09.05.2022Ragt der Pflanzenbewuchs von einem Grundstück in den öffentlichen Straßenraum hinein, so dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt ist, kann die Behörde den Rückschnitt der Pflanzen anordnen. Diese Verpflichtung gilt auch während der Schonzeit des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG. Dies hat Verwaltungsgericht Augsburg entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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