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11.05.2025
11.05.2025
21793 Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann

Fehlende Datumsangabe bei Mietvertrag einer Arztpraxis kann schwerwiegende Folgen haben: OLG Celle 30-06-2023

07.07.2023Ist unklar, ob die gesetzlich vorgesehene Schriftform eines Praxismietvertrages eingehalten ist, so ist der Mietvertrag von jeder Seite ordentlich kündbar. Die Schriftform gilt auch für Nachtrags­vereinbarungen des Praxismietvertrages mit denen zum Beispiel die Größe der gemieteten Praxisräum­lichkeiten verändert wird. Unterzeichnen die Beteiligten den Vertrag erst nach der ordentlichen Kündigung, so kann dies den Vertrag nicht retten, weil diese Unterschrift erst ab dem Tag ihrer Unterzeichnung gilt (ex nunc) und nicht etwa rückwirkend zum Zeitpunkt des Aufsetzens der Vertragsänderung (ex tunc) (Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 30.6.2023 - 2 U 27/23).Weiterlesen auf christmann-law.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf christmann-law.de
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