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28.04.2024
28.04.2024
17778 Landgericht Nürnberg-Fürth

Vorrang der Straßenbahn bei Bahnübergang mit Andreaskreuz wird durch Ampelanlage verdrängt

04.02.2022Sind die Fahrsignale einer Straßenbahn in die Ampelanlage einer Kreuzung integriert, so gilt die nach § 19 Abs. 1 StVO bestehende Vorrangregelung bei einem Bahnübergang mit Andreaskreuz nicht. Die Zeichen der Ampelanlage gehen gemäß § 37 StVO vor. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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