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28.04.2024
28.04.2024
16883 Landgericht Krefeld

Vertragsanpassung aufgrund coronabedingter Betriebsschließung muss unverzüglich nach einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs verlangt werden

30.09.2021Beansprucht ein Gewerbemieter wegen der coronabedingten Betriebsschließung eine Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB, so muss diese nach Ausspruch einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs unverzüglich geltend gemacht werden. Es besteht ein höchstmögliches Anpassungsrecht in Höhe von 50 %. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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