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28.04.2024
28.04.2024
22258 Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Strafgefangener darf sich nicht mittels Gewalt gegen rechtswidrig handelnde Voll­streckungs­beamte zur Wehr setzen

25.10.2023Gegenüber rechtswidrig handelnden Voll­streckungs­beamten darf sich ein Strafgefangener grundsätzlich nicht mittels Gewalt zur Wehr setzen. Zwar kann eine Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Voll­streckungs­beamte (§ 113 StGB) entfallen. Die Strafbarkeit wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) bleibt aber bestehen, da insofern eine Notwehr nicht geboten ist. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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