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29.04.2024
29.04.2024
20630 Bundesfinanzhof

Steuerberater zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuer­berater­postfachs (beSt) verpflichtet

11.05.2023Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Steuerberater seit dem 01.01.2023 zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuer­berater­postfachs (beSt) verpflichtet sind. Begehren sie wegen verspäteter elektronischer Übermittlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) mit der Begründung, dass sie bei Ablauf der Frist für die Nutzung des beSt noch nicht freigeschaltet worden seien, müssen sie darlegen, weshalb sie von der Möglichkeit der Priorisierung ihrer Registrierung („fast lane“) keinen Gebrauch gemacht haben.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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