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27.04.2024
27.04.2024
13965 Bundesarbeitsgericht

Ruhegeld nach dem Hamburgischen Zusatz­versorgungs­gesetz

25.02.2021Nach der Härtefallklausel in § 28 Hamburgisches Zusatz­versorgungs­gesetz (HmbZVG) kann die zuständige Behörde Unbilligkeiten und Härten ausgleichen, die sich im Einzelfall aus der Anwendung des Gesetzes ergeben. Eine solche Härte kann entstehen, wenn infolge eines Systemwechsels in der zugesagten Gesamtversorgung die Anrechnung einer fiktiven gesetzlichen Rente bei einer von der gesetzlichen Renten­versicherungs­pflicht befreiten Arbeitnehmerin zu unbilligen Ergebnissen führt.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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