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14.04.2026
14.04.2026
27976 Oberlandesgericht Zweibrücken

Reiseabbruch­versicherung zahlt nicht für Quarantäne auf der Kreuzfahrt

14.04.2026Eine Reiseabbruch­versicherung muss den versicherten Reisepreis in der Regel nur bei einem tatsächlich erfolgten Reiseabbruch erstatten. Wenn der Reisende aber die Reise angetreten hat und nur Teilleistungen nicht in Anspruch nimmt, aber mit dem gebuchten Beförderungsmittel zurückkehrt, liegt in der Regel kein Abbruch vor, sondern nur eine nicht mitversicherte Unterbrechung der Reise.Weiterlesen auf www.urteile.newsLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.urteile.news
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