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28.04.2024
28.04.2024
12026 Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Kein öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Fotos bei Aufruf des Fotos durch Eingabe der ca. 70 Zeichen langen URL

07.08.2020Ist ein urheberrechtlich geschütztes Foto nur durch die Eingabe einer ca. 70 Zeichen langen URL aufrufbar, so liegt darin kein öffentliches Zugänglichmachen des Fotos. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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