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29.04.2024
29.04.2024
16866 Oberlandesgericht Hamm

In wett­bewerbs­rechtlichen Eilverfahren besteht keine Pflicht zur Beantragung der Vorverlegung eines vom Gericht anberaumten Termins

29.09.2021In wett­bewerbs­rechtlichen Eilverfahren besteht keine Pflicht des Antragstellers/Verfügungsklägers zur Beantragung der Vorverlegung eines vom Gericht anberaumten Termins. Die fehlende Beantragung lässt nicht die Dringlich­keits­vermutung des § 12 Abs. 1 UWG entfallen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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