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21.11.2025
21.11.2025
27412 Verwaltungsgericht Aachen

Gesetze zum Landschafts- und Artenschutz sowie Verbote des Landschaftsplans beinhalten keine subjektiven Rechte

21.11.2025Die gesetzlichen Regelungen zum Landschafts- und Artenschutz sowie die Verbote des Landschaftsplans dienen allein dem öffentlichen Interesse und bezwecken nicht den Schutz von Rechten eines Einzelnen (subjektive Rechte). Hierauf weist das Verwaltungsgericht Aachen in einer Entscheidung hin.Weiterlesen auf www.urteile.newsLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.urteile.news
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