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04.05.2024
04.05.2024
20585 Amtsgericht Detmold

Einschlagen eines Lochs in Wohnungstür mit Axt rechtfertigt fristlose Kündigung

03.05.2023Schlägt ein Wohnungsmieter mit einer Axt ein Loch in die Wohnungstür des Vermieters, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mieters gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es in einem solchen Fall nicht. Dies hat das Amtsgericht Detmold entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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