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01.09.2025
01.09.2025
26937 buero.malkus - Rechtsanwaltskanzlei

Diebstahl mit Waffen und Werkzeugen: Die feinen Unterschiede im Strafrecht

01.09.2025Gefährliches Werkzeug – objektive Gefährlichkeit genügtEin „gefährliches Werkzeug“ ist jeder körperliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Täter den Gegenstand tatsächlich als Waffe einsetzen will.So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch typische Einbruchswerkzeuge – etwa Vorschlaghammer, Bohrhammer oder Meißel – als gefährliche Werkzeuge gelten können. Ihre objektive Eignung, schwere Verletzungen zu verursachen, reicht aus, selbst wenn sie dem Täter primär nur zum Aufbrechen von Türen oder Tresoren dienen. Für den Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB genügt bereits die latente Gefahr, dass der Täter in einer Situation auf das ...Weiterlesen auf malkus.lawyerLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf malkus.lawyer
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