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28.04.2024
28.04.2024
18370 Hessisches Landessozialgericht

Coronabedingter Zuschuss für soziale Dienstleister auf 75 % der monatlichen Durch­schnitts­einnahmen begrenzt

02.05.2022Sozialdienstleister, die coronabedingt ihre Leistungen nicht oder nur teilweise erbringen können, erhalten einen Zuschuss zur Bestandssicherung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz. Dieser Zuschuss beträgt höchstens 75 % des ermittelten Monatsdurch-schnitts der zuvor erzielten Vergütungen und ist eine nachrangige Leistung. Vorrangige und bereits erbrachte Leistungen sind schon bei der Berechnung der Zuschusshöhe und nicht erst in einem späteren Erstattungs­verfahren des Leistungsträgers zu berücksichtigen. Dies hat das Hessischen Landes­sozial­gericht entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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