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02.05.2024
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10593 Oberverwaltungsgericht Bremen

Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner für öffentliche Kanal­benutzungs­gebühren

02.03.2020Ein Wohnungseigentümer in Bremerhaven haftet gemäß 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 der Gebührenordnung zum Entwässerungsgesetz der Stadt Bremerhaven (EntwGebOBhv) als Gesamtschuldner für die öffentlichen Kanal­benutzungs­gebühren. Eine Begrenzung der Haftung auf seine Miteigentumsanteile gemäß § 10 Abs. 8 WEG besteht nicht. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Bremen entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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