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27.04.2024
27.04.2024
22078 Kanzlei Wrase

Wiederholungsgefahr nach Unterlassungser­klärung

01.04.2023Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ist die Abgabe einer Unterlassungser­klärung notwendig. Wenn ein Unternehmen eine Unterlassungser­klärung mit der Androhung einer Vertragsstrafe unterzeichnet hat und dennoch die betreffende Handlung wiederholt (oft ein Wettbewerbs– oder Markenrechtsverstoß), kann nach dem sogenannten Hamburger Brauch eine erneute Unterlassungser­klärung mit einer noch höheren Vertragsstrafe folgen. Es ist in diesem Fall nicht zwingend… ᐅWiederholungsgefahr nach Unterlassungser­klärungDer Beitrag Wiederholungsgefahr nach Unterlassungser­klärung erschien zuerst auf Anwalt für Datenschutz, Urheber-, AI/KI- & Markenrecht - Kanzlei Hamburg.Weiterlesen auf www.lawst.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.lawst.de
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