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27.04.2024
27.04.2024
17784 Oberlandesgericht Celle

Vorrang des Linienbusses an Haltestelle setzt rechtzeitige Anzeige gegenüber sonst bevorrechtigten fließenden Verkehr voraus

07.02.2022Der Vorrang eines Linienbusses an einer Haltestelle nach § 20 Abs. 5 StVO setzt voraus, dass das Einfahren in den an sich bevorrechtigten fließenden Verkehr rechtzeitig angezeigt wird. Fehlt es daran und kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem vorbeifahrenden Pkw, trägt der Linienbusfahrer dafür das Verschulden. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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