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29.04.2024
29.04.2024
12316 Landgericht Mannheim

Vorrang der ambulanten vor der stationären Behandlung gilt auch bei privaten Kranken­versicherungen

02.10.2020Der für die gesetzlichen Kranken­versicherungen in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V geregelte Vorrang der ambulanten vor der stationären Behandlung gilt auch bei privaten Kranken­versicherungen. Einer gesetzlichen Normierung bedarf es dafür nicht. Dies hat das Landgericht Mannheim entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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