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29.04.2024
29.04.2024
15988 Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Sonder­nutzungs­erlaubnis bei Vorliegen einer straßen­verkehrs­rechtlichen Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich

20.07.2021Ist bereits eine straßen­verkehrs­rechtliche Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO erforderlich, bedarf es gemäß § 21 StrWG NRW zusätzlich keiner Sonder­nutzungs­erlaubnis. Bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung werden die straßenrechtlichen Interessen der Anlieger berücksichtigt. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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