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28.04.2024
28.04.2024
13181 Landgericht Saarbrücken

Parkverbot 15 Meter vor und hinter einer Bushaltestelle umfasst auch angrenzenden Seitenstreifen

07.01.2021Das Parkverbot 15 Meter vor und hinter einer Bushaltestelle nach § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 224 umfasst nicht nur die Fahrbahn der Haltestelle, sondern auch den angrenzenden Seitenstreifen. Parkt also ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug auf dem Gehweg, so trägt er ein Mitverschulden an einem dadurch bedingten Verkehrsunfall mit einem Bus. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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