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27.04.2024
27.04.2024
18284 Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Nutzung eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf öffentlichem Parkplatz stellt Ordnungswidrigkeit dar

19.04.2022Das Aufstellen und Benutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz verstößt gegen § 37 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinen Gesetzes zum Schutz der Natur (LNatSchG) und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wird ein Wohnmobil zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt, stellt dies kein verkehrsbezogenes Verhalten dar und unterfällt deshalb nicht dem Straßen­verkehrsrecht, sondern dem Naturschutzgesetz. Das hat der I. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts kürzlich entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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