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09.05.2024
09.05.2024
22517 Kanzlei Nussmann

Nutzung einer vom Fahrer nicht selbst aktivierten „Blitzer-App“ wird geahndet

26.10.2023Ein durch § 23 c Abs. 1 S. 3 StVO verbotenes Verwenden der Blitzer App zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüber­wachungsmaßnahmen bestimmten Funktion eines technischen Geräts, liegt auch dann vor, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der vor Verkehrsüber­wachungsmaßnahmen gewarnt wird. Dies hat das OLG …Nutzung einer vom Fahrer nicht selbst aktivierten „Blitzer-App“ wird geahndet Weiterlesen »Der Beitrag Nutzung einer vom Fahrer nicht selbst aktivierten „Blitzer-App“ wird geahndet erschien zuerst auf Kanzlei Nussmann.Weiterlesen auf www.kanzlei-nussmann.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kanzlei-nussmann.de
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