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29.04.2024
29.04.2024
21470 Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt

Leicht reizbarer Wesenszug sowie fehlende Fähigkeit zur gewaltfreien Konfliktlösung kann waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen

23.08.2023Ist ein Waffenbesitzer leicht reizbar und fehlt ihm die Fähigkeit zur gewaltfreien Konfliktlösung, so kann dies seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG begründen. Davon kann aber noch nicht bei einer einmaligen fahrlässigem Körperverletzung ausgegangen werden. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Sachsen-Anhalt entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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