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27.04.2024
27.04.2024
17125 Amtsgericht Düsseldorf

Kinder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres dürfen baulich nicht von Fahrbahn abgetrennten Radweg nicht benutzen

05.11.2021Kinder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres dürfen gemäß § 2 Abs. 5 StVO einen von der Fahrbahn nicht abgetrennten Radweg nicht benutzen. Gestatten dies die Eltern dennoch, kann eine Auf­sichts­pflicht­verletzung vorliegen mit der Folge, dass sie für eventuell entstehende Schäden gemäß § 832 BGB haften. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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