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03.05.2024
03.05.2024
12103 Bundesfinanzhof

Keine coronabedingte Aufhebung von bereits vor dem 19.03.2020 erfolgten Vollstreckungs­maßnahmen

03.09.2020Zur Vermeidung unbilliger Härten gewährt die Finanzverwaltung Steuerpflichtigen, die von den Folgen der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, verschiedene steuerliche Erleichterungen. Unter anderem soll unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ende des Jahres 2020 von Vollstreckungs­maßnahmen abgesehen werden, wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 19.03.2020 festgelegt hat. Diese Verwaltungs­anweisung erfasst allerdings nicht bereits vor dem 19.03.2020 ergriffene Vollstreckungs­maßnahmen der Finanzbehörden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 30.07.2020 (VII B 73/20) in einem einstweiligen Rechts­schutzverfahren entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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