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02.12.2024
02.12.2024
24102 Kanzlei Schmalenberg

Keine Rückzahlung von Fortbildungskosten

04.07.2024In dem Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 04.12.2023 zum Aktenzeichen 1 Ca 536/23 haben wir zugunsten der von uns vertretenen Klägerseite erfolgreich erstritten, dass der Beklage die Rückforderung der Fortbildungskosten, die er für den Kläger aufgewandt hat, aus der Fortbildungs­vereinbarung nicht geltend machen kann. Grund dafür ist der zwischen Kläger und Beklagtem geschlossene Auflösungsvertrag, in dem die Parteien vereinbart haben, dass weitergehende Ansprüche neben dem Auflösungsvertrag nicht bestehen. Der Arbeitnehmer ist deshalb nicht zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichtet. Überdies war die Rückzahlungsklausel in der Fortbildungs­vereinbarung unwirksam. ...Weiterlesen auf www.sos-arbeitsrecht.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.sos-arbeitsrecht.de
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