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10.03.2026
10.03.2026
27834 Kanzlei Nussmann

Keine Pflicht zur Belegvorlage im Pflichtteilsrecht

10.03.2026Rechtlicher Hintergrund des Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGBWir wissen aus unserer erbrechtlichen Praxis, dass der Pflichtteils­anspruch ein reiner Geldanspruch ist, dessen Höhe sich aus dem Verkehrswert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls ergibt. Damit der Pflichtteils­berechtigte seinen Anspruch berechnen kann, gewährt ihm das Gesetz einen weitreichenden Auskunftsanspruch. Nach § 2314 Absatz 1 Satz 1 BGB heißt es:„Der Pflichtteils­berechtigte kann von dem Erben die Errichtung eines Verzeichnisses über den Bestand des Nachlasses verlangen.“Der Gesetzgeber verweist hierfür in § 2314 Absatz 1 Satz 3 BGB ergänzend auf § 260 BGB. Dort findet sich der grundlegende Inhalt des Auskunftsanspruchs:„Wer über ein Vermögen Auskunft zu erteilen ...Weiterlesen auf www.kanzlei-nussmann.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kanzlei-nussmann.de
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