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30.04.2024
30.04.2024
16955 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Kein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines Geschäfts­geheimnisses bei eidesstattlicher Versicherung zum fehlenden Besitz des Geheimnisses

11.10.2021Eine einstweilige Verfügung gerichtet auf Unterlassung der Nutzung eines Geschäfts­geheimnisses geht ins Leere, wenn der Beklagte an Eides statt versichert, nicht mehr im Besitz des Geheimnisses zu sein. Insofern fehlt es an der Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Baden-Württemberg entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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