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28.04.2024
28.04.2024
23407 Kanzlei Schmalenberg

Kein Anspruch auf Pauschale Verzugskosten

11.09.2023Seit dem 01.07.2016 gibt es – in Umsetzung der EU-Richtlinie (2011/7/EU) mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr – in § 288 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Regelung, dass der Gläubiger einer Forderung, mit deren Begleichung sich der zahlungspflichtige Schuldner in Verzug befindet, neben den ihm zustehenden Verzugszinsen als Schadenersatz auch eine Verzugskos­tenpauschale in Höhe von 40,00 € verlangen kann. Ein Anwalt für Arbeitsrecht klärt auf: Diese Regelung gilt grundsätzlich für alle Vertragsver­hältnisse. § 288 Abs. 5 BGB lautet:„Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe ...Weiterlesen auf www.sos-arbeitsrecht.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.sos-arbeitsrecht.de
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