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25.02.2026
25.02.2026
27779 Kanzlei für Arbeitnehmerinteressen

In einer innerbetrieblichen Stellenaus­schreibung muss das Arbeitszeitvolumen angegeben werden

25.02.2026Bundesarbeits­gericht (1. Senat), Beschluss vom 23.09.2025, Aktenzeichen 1 ABR 19/24 Leitsatz Eine innerbetriebliche Stellenaus­schreibung iSv. § 93 BetrVG muss mindestens – neben den von den Bewerbern erwarteten Qualifikationen – eine jedenfalls schlagwortartige Bezeichnung der mit der Stelle verbundenen Arbeitsaufgaben enthalten. Dazu gehört regelmäßig auch die Angabe, mit welchem Arbeitszeitvolumen die offene Position besetzt werden soll. ... WeiterlesenWeiterlesen auf www.fachanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.fachanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.de
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