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21.09.2026
21.09.2026
28587 Kanzlei für Arbeitnehmerinteressen

Briefwahl bei der Schwerbehin­dertenver­tretung: Nicht jede Verletzung der Wahlöffentlichkeit macht die Wahl anfechtbar

21.09.2026Bundesarbeits­gericht, Beschluss vom 15.04.2026, Aktenzeichen 7 ABR 32/24 Die Kernaussage Bei der Wahl der Schwerbehin­dertenver­tretung muss auch die Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen öffentlich erfolgen. Eine fehlende gesonderte Bekanntmachung von Ort und Zeit dieses Verfahrensschritts führt jedoch nicht automatisch zur Anfechtbarkeit der Wahl. Entscheidend ist vielmehr, ob die Behandlung der Briefwahlunterlagen tatsächlich in einer ordnungsgemäß ... WeiterlesenWeiterlesen auf www.fachanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.fachanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.de
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