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28.04.2024
28.04.2024
12304 Oberlandesgericht Rostock

Bezeichnung "Pfusch am Bau" durch Sachverständigen begründet keine Besorgnis der Befangenheit

01.10.2020Bezeichnet ein Sachverständiger in seinem Gutachten zusammenfassend und mit ausdrücklichem Verweis auf die Verwendung als untechnischen Begriff die Arbeiten als "Pfusch am Bau" rechtfertigt dies keine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. In der Formulierung liegt keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Person des Bauhandwerkers. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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