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30.06.2025
30.06.2025
25320 Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Automatenkiosk darf vorerst weiterhin auch an Sonn- und Feiertagen öffnen

13.02.2025Ein sogenannter Automatenkiosk darf vorläufig weiter an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, weil er voraussichtlich nicht den Regelungen des Ladenöffnungs­gesetzes NRW über den Ladenschluss unterfällt. Das hat das Oberverwal­tungsgericht im Eilverfahren entschieden und damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln geändert.Weiterlesen auf www.urteile.newsLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.urteile.news
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