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29.04.2024
29.04.2024
16669 Oberlandesgericht Frankfurt am Main

50 cm hoch gespannte signalrote Slackline im Freestyle-Bereich begründet keine Verkehrs­sicherungs­pflicht eines Fitness­studio­betreibers

24.08.2021Das Spannen einer signalroten, sich von der Umgebung deutlich abhebenden Slackline in einer Höhe von ca. 50 cm auf einer Breite von 6-8 m in einem Freestyle-Bereich eines Fitnessstudios stellt keinen Zustand dar, den ein umsichtiger Kunde des Studios nicht erkennen und sich dagegen mit der gebotenen Aufmerksamkeit nicht selbst schützen kann. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb Schadens­ersatz­ansprüche der gestürzten Klägerin zurückgewiesen.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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