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28.04.2024
28.04.2024
18506 Landgericht Offenburg

Verwahrung von Wertgegenständen im Rahmen eines Nachbar­schafts­verhältnisses: Nachbar haftet für Abhandenkommen der Gegenstände nur mit Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

19.05.2022Verwahrt jemand aus Gefälligkeit Wertgegenstände seines Nachbarn in einem Waffenschrank auf, so haftet er für ein Abhandenkommen der Gegenstände entsprechend § 690 BGB nur mit Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Werden die Schlüssel zum Waffenschrank im Haus versteckt, kann dies einen Fahrlässig­keits­vorwurf begründen. Dies hat das Landgericht Offenburg entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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