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28.04.2024
28.04.2024
22747 Oberlandesgericht Celle

Verhängung von Ordnungsmitteln setzt Vorliegen der Belehrung über Folgen des Verstoßes gegen Umgangsregelung voraus

31.01.2024Wegen eines Verstoßes gegen eine gerichtliche Umgangsregelung ist die Verhängung von Ordnungsmitteln nur dann möglich, wenn der Betroffene über die Folgen einer Zuwiderhandlung belehrt wurde (§ 89 Abs. 2 FamFG). Daher können Umgangsverstöße, die vor Zustellung der Belehrung erfolgt sind, nicht geahndet werden. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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