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27.04.2024
27.04.2024
22044 Jehle, Láng, v. Rudloff, Köberle Rechstanwälte PartmbB

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen für Mieter

21.07.2023Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen kann gemäß 35a EStG eine Steuerermäßigung beantragt werden.Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 20.4.2023 (VI R 24/20) entschieden, dass Mieter die Steuerermäßigung auch dann geltend machen können, wenn sie die Verträge mit den Dienstleistern oder Handwerkern nicht selbst abgeschlossen haben. Die betreffenden Vorschriften setzen zwar die „Inanspruchnahme“ haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen voraus, erfordern jedoch nicht, dass der Steuerpflichtige einen eigenen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Leistungserbringer besitzt. Der Steuerpflichtige nimmt haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen bereits dann in Anspruch, wenn ihm die betreffenden ...Weiterlesen auf www.jlm-freiburg.comLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.jlm-freiburg.com
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