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29.04.2024
29.04.2024
10822 Landgericht Rostock

Schiffsführung muss auf mögliche unerwartet heftige Schiffsbewegungen bei unauffälligem Seegang hinweisen

19.03.2020Ist der Schiffsführung bekannt, dass trotz unauffälligen Seegangs zum Beispiel durch eine besonders hohe Welle sich das Kreuzfahrtschiff unerwartet bewegt, so müssen die Reisenden darauf hingewiesen werden. Fehlt es an einem solchen Hinweis und stürzt ein Reisender, so kann dafür der Kapitän des Schiffes sowie die Reiseveranstalterin haften. Dies hat das Landgericht Rostock entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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