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01.05.2024
01.05.2024
16750 Oberlandesgericht Hamm

Kontrollpflicht von Pflasterflächen durch Städte und Gemeinden

10.09.2021Ein auf der Pflasterung eines Gehwegs, der zu einem Marktplatz führt, mehr als 2 cm hervorstehender Pflasterstein kann eine Gefahrenstelle sein, die zu beseitigen ist. Legt die hierfür verantwortliche Stadt oder Gemeinde eine in zeitlicher und örtlicher Hinsicht ausreichende Kontrolle des Gehwegs dar, die der durch einen Sturz über den Pflasterstein geschädigte Fußgänger nicht widerlegen kann, haftet sie nicht. Dies hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 16.10.2020 entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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