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31.07.2025
31.07.2025
26277 Bundesgerichtshof

Keine generelle Pflicht zur Angabe der Faxnummer in der Widerrufsbelehrung

30.07.2025Es besteht keine generelle Pflicht zur Angabe der Faxnummer in der Widerrufsbelehrung, wenn in der Widerrufsbelehrung eine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse genannt werden. Das Fehlen der Faxnummer in der Widerrufsbelehrung bzw. die Nichterreichbarkeit der auf der Internetseite angegebenen Faxnummer, obwohl in der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit eines Widerrufs per Telefax mitgeteilt wurde, hat keinen Einfluss auf den Beginn der Widerrufsfrist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.Weiterlesen auf www.urteile.newsLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.urteile.news
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