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29.04.2024
29.04.2024
19375 Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Kein Anspruch auf höhere Besoldung für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I

20.09.2022Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen, die die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I (Grund-, Haupt- und Realschule sowie die Klassen 5 bis 10 an Gymnasien) vor der Lehre­rausbildungs­reform im Jahr 2009 erlangt haben, müssen besoldungsrechtlich nicht wie Studienräte behandelt werden, die die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II, die auch die Oberstufe an Gymnasien umfasst, erworben haben. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit gestern verkündeten Urteilen entschieden und die Klagen von zwei Lehrerinnen abgewiesen.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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