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27.04.2024
27.04.2024
20118 Amtsgericht Berlin-Kreuzberg

Beseitigung von erheblichen Schäden kann Neubau darstellen

01.02.2023Die Beseitigung von erheblichen Schäden kann als Neubau im Sinne von § 556 f BGB gelten. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Mietshaus mit echtem Hausschwamm massiv befallen ist und ein behördliches Nutzungsverbot drohte. In diesem Fall gilt die Mietpreisbremse nicht. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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