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18.06.2025
18.06.2025
26038 Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beitreibung der Gerichtskosten für ein Staatsschutz­verfahren obliegt allein der Gerichtskasse

18.06.2025Vollstreckungs­behörde für die Beitreibung von Gerichtskosten sind grundsätzlich die Gerichtskassen. Die Ermittlungsbehörde, hier der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, ist nicht für ein Ersuchen auf Eintragung einer Zwangshypothek zur Sicherung der Beitreibung der Gerichtsosten zuständig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in einer Entscheidung die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die auf einen entsprechenden Antrag der Bundesanwaltschaft hin eingetragene Zwangshypothek angeordnet.Weiterlesen auf www.urteile.newsLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.urteile.news
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