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27.04.2024
27.04.2024
19326 Bundesgerichtshof

BGH: c/o-Adresse einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts als zulässige ladungsfähige Anschrift in Klageschrift

14.09.2022Die Angabe einer c/o-Adresse einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts als zulässige ladungsfähige Anschrift in einer Klageschrift kann zulässig sein, wenn die Stiftung selbst über keine andere ladungsfähige Anschrift verfügt und unter der c/o-Adresse der Vorstands­vorsitzende der Stiftung tätig ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.Weiterlesen auf www.kostenlose-urteile.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.kostenlose-urteile.de
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