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28.04.2024
28.04.2024
22011 Kanzlei am Südstern

Nachträglicher Mangel an der Kaufsache – Ist das Unternehmen mir zum Ersatz verpflichtet?

29.09.2023» Nicht selten kommt es vor, dass eine vor kurzem gekaufte Sache plötzlich und unerwartet kaputt geht. Nun stellt sich häufig die Frage, wer für diesen Mangel verantwortlich ist, beziehungsweise ob man die Möglichkeit besitzt von dem Verkaufsunternehmen Ersatz zu verlangen. Bei dem Kauf einer Sache schließt man automatisch einen Kaufvertrag ab. Gesetzlich geregelt ist dieser in § 433 BGB. Dort ist der Verkäufer gemäß Abs. 1 dazu verpflichtet, dem Käufer Besitz und Eigentum an der Sache zu verschaffen, welche frei von Sach- und Rechtsmängeln sein muss. Bei einem nachträglichen Mangel an der Kaufsache handelt es sich im absoluten Regelfall um einen Sachmangel. ...Weiterlesen auf kanzlei-am-suedstern.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf kanzlei-am-suedstern.de
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