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13.05.2024
13.05.2024
21283 LEIDECKER LEIPZIG Rechtsanwälte

Mieterschutz in der Corona-Pandemie

22.04.2020Bereits in unseren Beitrag vom 24.03.2020 haben wir darüber berichtet, dass ein Vermieter das Mietverhältnis wegen Mietrückständen, die aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 resultieren, nicht kündigen darf. Die entsprechende gesetzliche Regelung zum Mieterschutz ist am 01.04.2020 in Kraft getreten. Maßgeblich für den Kündigungsschutz ist, dass die Nichtzahlung der Miete unmittelbar auf Einkommensverluste zurückzuführen ist, die durch die Corona-Pandemie bedingt sind. Dieser Zusammenhang ist vom Mieter glaubhaft zu machen. Im Rahmen der Glaubhaftmachung können unter anderem Zeugen, Urkunden, eine Parteieinvernahme oder auch eine eidesstattliche Versicherung des Mieters vorgelegt werden. Im Rahmen der Glaubhaftmachung ist es äußerst wichtig, dass ...Weiterlesen auf leidecker-leipzig.deLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf leidecker-leipzig.de
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