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29.09.2026
29.09.2026
28632 Hessisches Landessozialgericht

Kostenerstat­tungsanspruch gegen die Pflegekasse nur ausnahmsweise vererbbar

29.09.2026Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können bei Verhinderung der Pflegeperson für die Ausfallzeit andere Personen mit der Pflege beauftragen (sogenannte Verhinderungspflege) und im Anschluss die Erstattung der von ihnen gezahlten Vergütung von der Pflegekasse beanspruchen. Sterben Pflegebedürftige jedoch vor Zahlung der Vergütung an die Verhinderungs­pflegeperson, können die Erben keine Erstattung der Vergütung von der Pflegekasse beanspruchen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.Weiterlesen auf www.urteile.newsLesen Sie hier den vollständigen Artikel auf www.urteile.news
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